Kapitalherabsetzung in der Schweiz – Was KMU wissen müssen
Die Kapitalherabsetzung ist ein rechtliches und finanzielles Instrument für Unternehmen in der Schweiz. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bietet sie strategische Möglichkeiten zur Restrukturierung, zur Anpassung der Eigenkapitalstruktur oder zur Deckung von Verlusten. Gleichzeitig ist das Thema komplex und mit rechtlichen sowie steuerlichen Fallstricken verbunden. In diesem Beitrag beleuchten wir die verschiedenen Formen der Kapitalherabsetzung, ihre Voraussetzungen und die Folgen für Aktionäre.
Was genau bedeutet Kapitalherabsetzung?
Bei der Kapitalherabsetzung handelt es sich um eine Reduktion des in den Statuten kundgegebenen und im Handelsregister eingetragenen, gezeichneten Aktienkapitals. Die Kapitalherabsetzung ist in erster Linie im Aktienrecht geregelt und kommt erfahrungsgemäss meist bei Aktiengesellschaften zur Anwendung. Die Bestimmungen des Aktienrechts sind auf den Schutz der Gläubiger ausgerichtet, da die Kapitalherabsetzung zu einer Verminderung der Haftungsbasis der Gesellschaft führt. Die Kapitalherabsetzung kann entweder durch eine Herabsetzung des Nennwertes oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen (Art. 653j OR). Dabei darf das Aktienkapital nicht auf unter CHF 100’000 reduziert werden.
Was sind die Gründe für eine Kapitalherabsetzung?
Die Kapitalherabsetzung kann aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden:
- Beseitigung einer Überkapitalisierung und Rückzahlung von nicht mehr benötigtem Kapital an die Aktionäre (steuerfrei)
- Vernichtung eigener Aktien
- Ermöglichung des Austritts einzelner Aktionäre aus der Gesellschaft
- Beseitigung einer Unterbilanz
- Verminderung von Kapitalsteuern

Wie läuft eine Kapitalherabsetzung ab?
Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können (sogenannter Schuldenruf). Dieser Schuldenruf ist im Schweizerischen Handelsamtblatt zu veröffentlichen (Art. 653 k OR) und gibt den Gläubigern eine Frist von 30 Tagen.
Bevor das Aktienkapital herabgesetzt werden kann, muss die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist öffentlich zu beurkunden. In der Regel muss ein zugelassener Revisionsexperte an dieser Versammlung teilnehmen. Dieser bestätigt mit einer Prüfungsbestätigung, dass die Gläubigerforderungen auf Basis des Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss sowie dem Schuldenruf trotz der Kapitalherabsetzung vollständig gedeckt sind. Nur wenn alle Aktionäre einstimmig darauf verzichten, kann auf die Anwesenheit des zuständigen Revisionsepxerten verzichtet werden (Art. 653m Abs. 2 OR).
Sind alle Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind und dass ihm die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, vorlagen. Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft einen Zwischenabschluss erstellen (Art. 653l OR).
Auch der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden (Art. 652o OR).
Im Anschluss können die Unterlagen dem Handelsregister zur Eintragung eingereicht werden. Die frei gewordenen Mittel dürfen den Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister ausgerichtet werden.
Deklarative und konstitutive Kapitalherabsetzung
Es gibt zwei Arten der Kapitalherabsetzung, welche unterschiedliche Auswirkungen auf Bilanz, Steuerbelastung und Aktionäre haben. Ein kurzer Überblick:
Eine häufig gewählte Variante ist die deklarative Kapitalherabsetzung, bei der eine vorhandene Unterbilanz buchhalterisch beseitigt wird, in dem eine Verrechnung der Unterbilanz mit dem Aktienkapital stattfindet. Da dabei kein neues Kapital eingebracht wird, liegt keine Sanierung, sondern eine technische Bilanzbereinigung vor. Bei einer deklarativen Kapitalherabsetzung kann sich die Stellung der Gläubiger nicht verschlechtern.
Demgegenüber steht die konstitutive Kapitalherabsetzung, bei der Kapital an die Aktionäre zurückgeführt wird. Das Unternehmen verliert in diesem Fall Substanz. Steuerrechtlich wird die konstitutive Kapitalherabsetzung als Teilliquidation betrachtet. Rückzahlungen, die über den Nennwert der Aktien und die Kapitaleinlagereserven hinausgehen, sind verrechnungssteuerpflichtig (Kapitaleinlageprinzip). Die konstitutive Kapitalherabsetzung bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit, da das Haftungssubstrat abnimmt. Aus diesem Grund unterliegt diese Form der Kapitalherabsetzung strengeren Gesetzesvorschriften.
Steuerliche Folgen nicht unterschätzen
Aktionäre spüren die Auswirkungen einer Kapitalherabsetzung unterschiedlich – je nachdem, welche Form gewählt wird. Erfolgt die Massnahme zur Beseitigung einer Unterbilanz, bleibt ihr wirtschaftlicher Status meist unverändert, auch wenn der Nennwert ihrer Aktien sinkt. Anders sieht es bei Rückzahlungen aus: Hier erhalten Aktionäre Kapital zurück, was einerseits willkommen sein kann, andererseits steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kapitalherabsetzungen werden am Kapitalmarkt oft mit gemischten Gefühlen gesehen. Während eine bilanzielle Bereinigung das Vertrauen in die Unternehmensführung stärken kann, kann eine Auszahlung auch als Zeichen für fehlende Investitionsideen interpretiert werden. Für KMU, die meist nicht börsennotiert sind, spielen solche Signalwirkungen zwar eine geringere Rolle, dennoch sollte eine offene und transparente Kommunikation mit Investoren und Gesellschaftern gepflegt werden.
Folgen der Kapitalherabsetzung für Aktionäre
Die Kapitalherabsetzung kann je nach Gestaltung auch steuerliche Folgen für das Unternehmen und seine Aktionäre haben. Wird Kapital an die Aktionäre zurückgezahlt, kann dies grundsätzlich steuerfrei als Kapitalrückzahlung erfolgen, sofern es sich um Einlagen in das Gesellschaftskapital handelt, die im sogenannten Kapitaleinlageprinzip erfasst sind. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Ausschüttung mit Verrechnungssteuerpflicht.
Auch die Auswirkungen auf die Verlustverrechnung sollten im Vorfeld geprüft werden. Deshalb empfiehlt es sich dringend, bei jeder geplanten Kapitalherabsetzung frühzeitig einen Steuerberater oder Treuhänder beizuziehen – gerade dann, wenn mehrere Stakeholder betroffen sind.
Fazit: Kapitalherabsetzung mit Augenmass und Strategie
Die Kapitalherabsetzung ist ein wirkungsvolles Instrument im Werkzeugkasten jedes Unternehmens. Sie kann helfen, die Bilanz zu bereinigen, Liquidität zurückzuführen oder das Eigenkapital effizienter zu strukturieren. Doch jede Variante, ob deklarativ oder konstitutiv, bringt ihre Besonderheiten mit sich.
Vor allem durch das neue Aktienrecht sind die Anforderungen klarer, aber auch strenger geworden. Unternehmen müssen sich intensiver mit dem Thema Schuldenruf, Gläubigerschutz und steuerlichen Folgen auseinandersetzen. Wer den Prozess sorgfältig plant, rechtzeitig Fachpersonen einbezieht und seine Aktionäre transparent informiert, kann die Kapitalherabsetzung jedoch als echten strategischen Vorteil nutzen.

Silvan Lattion
Als Revisionsstelle helfen wir deinem Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern verstehen uns auch als Sparringpartner, um dein wirtschaftliches Risiko zu minimieren.
Ordentliche Revision, Eingeschränkte Revision und Opting Out
Wirtschaftsprüfer spielen eine wichtige Rolle für Schweizer Unternehmen, indem sie vorausschauende Empfehlungen und einen Beitrag zur Risikominimierung basierend auf einer umfassenden Analyse liefern. Dieser Blogartikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der ordentlichen Revision, der eingeschränkten Revision und des Opting Out. Ausserdem erklären wir, was eine Revision ist, die Revisionspflicht in der Schweiz und die Anforderungen an eine Revisionsstelle.
Was ist eine Revision? (Bedeutung und Definition)
Unter Revision versteht man die unabhängige Überprüfung der Finanzberichterstattung eines Unternehmens. Ziel ist es, das Vertrauen in die Jahresabschlüsse der Prüfkunden zu stärken. Revisoren bzw. Wirtschaftsprüfer überprüfen dabei, ob der Abschluss des zu prüfenden Unternehmens in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit dem Regelwerk der Rechnungslegung (bspw. dem Obligationenrecht) aufgestellt wurde.
Revisionspflicht Schweiz
In der Schweiz ist die Revisionspflicht im Obligationenrecht (OR) verankert. Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften als auch Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Dabei ist die Art der Revision – eingeschränkte oder ordentliche Revision – von der Unternehmensgrösse und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bestimmt.
Unternehmen, die zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten, unterliegen der ordentlichen Revision:
- Bilanzsumme von 20 Millionen CHF
- Umsatzerlös von 40 Millionen CHF
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, müssen eine eingeschränkte Revision durchführen lassen. Sofern ein Unternehmen weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und sämtliche Aktionäre zustimmen, kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden (sogenanntes Opting Out).

Ordentliche Revision, Eingeschränkte Revision und Opting Out
Drei Begriffe prägen die Welt der Wirtschaftsprüfer:innen – die ordentliche Revision, eingeschränkte Revision sowie das Opting Out – welche wir im folgenden erläutern:
Ordentliche Revision
Ziel der ordentlichen Revision ist die Feststellung, dass die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen (betrügerischen) Handlungen oder Irrtümern ist. Zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet sind Gesellschaften, welche die oben beschriebenen Grössenkriterien erfüllen, Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, welche eine Konzernrechnung zu erstellen haben. Ebenfalls kann auf Verlangen von Gesellschaftern mit einer Beteiligung von 10% am Grundkapital, auf Anordnung der Statuten oder durch Beschluss der Generalversammlung, eine ordentliche Revision notwendig werden. Bei der ordentlichen Revision handelt es sich um eine Prüfungsart, bei welcher eine hinreichende Prüfungssicherheit (rund 95%) erlangt werden soll. Es wird ein positiv formuliertes Prüftestat erteilt:
« Wir haben die Jahresrechnung der Gesellschaft– bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023, der Erfolgsrechnung und der Geldflussrechnung für das dann endende Jahr sowie dem Anhang, einschliesslich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Nach unserer Beurteilung entspricht die beigefügte Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten. »
Zusätzlich wird die Existenz eines Internen Kontrollsystem (IKS) testiert und bestätigt, ob der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht. Zum Schluss wird eine Empfehlung über die Genehmigung der Jahresrechnung ausgesprochen. Neben dem Bericht an die Generalversammlung ist durch die Revisionsstelle zusätzlich ein Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat zu erstellen, in welchem Feststellungen über die Rechnungslegung, das IKS sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung erläutert werden. Folgende Aufgaben sind durch die Revisionsstelle bei einer ordentlichen Revision zu bewältigen:
- Risikobeurteilung und Prüfungsplanung: Identifikation und Bewertung der wesentlichen Risiken, welche die Jahresrechnung beeinflussen könnten. Entwicklung eines Prüfungsplans basierend auf diesen Risiken.
- Prüfung des internen Kontrollsystems: Gewinnung eines Verständnisses des Internen Kontrollsystems und Bestätigung dessen Existenz. Das wirksame Funktionieren des Internen Kontrollsystems wird bei einer ordentlichen Revision nicht bestätigt, kann aber überprüft werden, mit dem Ziel, den Umfang der Einzelfallprüfungen zu reduzieren.
- Einzelfallprüfungen: Stichprobenartige Überprüfung von Geschäftsvorfällen und Salden, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung sicherzustellen.
- Bestätigungsanfragen: Einholen von Bestätigungen von Dritten, wie beispielsweise Banken oder Debitoren zur Verifizierung von Salden und Geschäftsvorfällen.
- Inventurbeobachtung: Teilnahme der Revisionsstelle an der Inventur der Vorräte, um sich von deren Existenz und Zustand zu überzeugen.
Speziell hervorzuheben ist, dass bei einer ordentlichen Revision keine systematische Suche nach dolosen Handlungen oder sonstigen Verstössen gegen gesetzliche oder andere Vorschriften zu erwarten ist. Die Prüfung ist so zu planen und auszuführen, dass mit hinreichender Sicherheit wesentlich falsche Darstellungen aufgedeckt werden können
Eingeschränkte Revision
Die eingeschränkte Revision ist eine im Vergleich zur ordentlichen Revision weniger umfangreiche Prüfung der Jahresrechnung und vermittelt eine Prüfungssicherheit von rund 60%. In der Folge wird ein negativ formuliertes Prüftestat erteilt:
« Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprechen. »
Im Vergleich zur ordentlichen Revision wird bei der eingeschränkten Revision auch keine Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung abgegeben. Aber was wird bei einer eingeschränkte Revision genau gemacht? Hierbei konzentriert sich die Revisionsstelle auf folgende Aufgaben:
- Risikobeurteilung und Prüfungsplanung
- Befragungen
- Analytische Prüfungshandlungen
- Angemessene Detailprüfungen
Nicht Bestandteil der eingeschränkten Revision sind hingegen:
- Prüfung des internen Kontrollsystems und der verwendeten IT-Systeme
- Keine Inventurbeobachtung und keine Drittbestätigungen
- Keine Befragungen oder weitere Prüfungen zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen und weiteren Gesetzesverstössen
So konzentriert sich eine eingeschränkte Revision auf die im Unternehmen vorhandenen Unterlagen, wobei die Revisionsstelle bei der Prüfung von der Richtigkeit der erhaltenen Auskünfte und Unterlagen ausgehen kann, solange keine gegenteiligen Hinweise vorliegen (Grundsatz von Treu und Glauben). Sollten während der Prüfung Gesetzesverstösse mit einem direkten Bezug zur Jahresrechnung identifiziert werden, so wird ein Hinweis im Revisionsstellenbericht vorgenommen, sofern der Gesetzesverstoss aus Sicht der Revisionsstelle für die Meinungsbildung der Berichtsempfänger von Bedeutung ist.
Opting Out
Wie bereits erwähnt, kann ein Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und, sofern sämtliche Aktionäre bzw. Inhaber zustimmen, auf eine eingeschränkte Revision verzichten.
In diesem Fall ist die Rede von Opting Out. Es handelt sich dabei um einen formellen Beschluss der Generalversammlung (Einverständnis aller Aktionäre bzw. Inhaber) und dieser ist entsprechend im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung im Handelsregister ist zentral, da ohne einen solchen Eintrag ein sogenannter Organmangel vorliegt und seitens Behörde angezeigt wird.
Die Revision im Überblick

Anforderungen an eine Revisionsstelle
Eine Revisionsstelle hat verschiedene gesetzliche und regulatorische Anforderungen zu erfüllen, um die Prüfung von Jahresrechnungen durchführen zu dürfen. Dazu gehören:
Zulassung
Bei einer gesetzlichen Revisionspflicht müssen die Revisionsstelle sowie der Leitende Revisor über eine Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verfügen. Dabei richtet sich die Art der erforderlichen Zulassung nach der Revisionsart. Eine ordentliche Revision ist von zugelassenen Revisionsexpert:innen und eine eingeschränkte Revision mindestens von zugelassenen Revisor:innen vorzunehmen.
Um bei der RAB zugelassen zu werden, sind Nachweise zur Ausbildung und Fachpraxis zu erbringen. Es gelten die folgenden Kriterien (keine komplette Auflistung):
Zugelassener Revisionsexperte
Dipl. Wirtschaftsprüfer; Dipl. Treuhandexperte mit 5 Jahren Fachpraxis; Treuhänder mit eidgenössischen Fachausweis und 12 Jahren Fachpraxis.
Zugelassener Revisor
Analog zugelassener Revisionsexperte, wobei nur ein Jahr Fachpraxis nachgewiesen werden muss.
Unabhängigkeit
Die Revisionsstelle muss unabhängig vom zu prüfenden Unternehmen sein und sich ihr Prüfurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. So ist beispielsweise die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des Prüfkunden, die Annahme von wertvollen Geschenken oder die Übernahme eines Auftrages, welcher zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit führt, nicht mit der Unabhängigkeit vereinbar. Zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision gibt es zwei wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Unabhängigkeit:
Bei der ordentlichen Revision darf der leitende Revisor das Mandat während maximal sieben Jahren ausführen und muss nach Ablauf dieser Frist wegrotieren. Diese Rotationspflicht soll sicherstellen, dass sich die Vertrautheit nicht auf die kritische Grundhaltung des Prüfers auswirkt. Die eingeschränkte Revision kennt keine Rotationspflicht.
Im Gegensatz zur ordentlichen Revision ist bei der eingeschränkten Revision das Mitwirken bei der Buchführung sowie anderer Dienstleistungen für den Prüfkunden erlaubt. Solche Tätigkeiten sind im Sinne der Transparenz im Revisionsstellenbericht offenzulegen. Durch die Revisionsstelle sind organisatorische und personelle Massnahmen zu treffen, um eine Selbstüberprüfung zu vermeiden. So erfolgt die Mitwirkung in der Buchführung durch eine andere Abteilung und Person, welche nicht an der Revision beteiligt ist.
Welche Vorteile bietet eine Revisionsstelle?
Eine Revisionsstelle bringt Unternehmen zahlreiche Vorteile, die ihre finanzielle Stabilität und Glaubwürdigkeit stärken. Dazu gehören unter anderem:
Verbesserte Finanzberichterstattung
Die unabhängige Überprüfung einer Revisionsstelle erhöht die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung. Dies reduziert Fehler und sorgt für eine präzise Darstellung der Finanzlage des Unternehmens. Sie sind die Basis fundierter unternehmerischer Entscheidungen.
Stärkung interner Kontrollen
Eine Revisionsstelle gewinnt ein Verständnis des internen Kontrollsystems eines Unternehmens. Durch die Identifizierung und Behebung von Schwachstellen werden Fehler und betrügerische Aktivitäten reduziert. Starke interne Kontrollen sind entscheidend für den Schutz der Unternehmensvermögenswerte und die Integrität der Finanzberichterstattung.
Erhöhtes Vertrauen der Stakeholder
Stakeholder wie Investoren, Kreditgeber, Kunden und Mitarbeiter verlassen sich auf die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung eines Unternehmens. Eine unabhängige Revision stärkt das Vertrauen dieser Stakeholder und verbessert die Beziehungen. Dies erleichtert die Kapitalbeschaffung, schafft Geschäftsmöglichkeiten und stärkt den Ruf des Unternehmens.
Wann braucht es ausserdem Zugelassene Revisionsexperten/Revisoren?
Das Schweizer Gesetz kennt verschiedene weitere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsfälle (sogenannte Spezialprüfungen). Das Gesetz gibt jeweils vor, ob die Prüfung durch einen Zugelassenen Revisor oder einen Zugelassenen Revisionsexperten vorgenommen werden muss.
Beispiele für Spezialprüfungen:
- Gründungsprüfung
- Kapitalerhöhungsprüfung
- Kapitalherabsetzungsprüfung
- Prüfung der Fusion von Gesellschaften
- Prüfung der Spaltung von Gesellschaften
- Prüfung der Umwandlung von Gesellschaften
Fazit
Die Revision ist ein wesentlicher Bestandteil der finanziellen Transparenz und der Risikominimierung Schweizer Unternehmen. Ob eingeschränkte oder ordentliche Revision, jede Art hat ihre spezifischen Anforderungen und Anwendungsbereiche. Durch strenge gesetzliche Vorgaben wird sichergestellt, dass die Revisionsstellen ihre Aufgaben unabhängig und qualifiziert durchführen.

Silvan Lattion
Als Revisionsstelle helfen wir deinem Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern verstehen uns auch als Sparringpartner, um dein wirtschaftliches Risiko zu minimieren.