Neues Transparenzregister: Was es für KMU bedeutet – UP|DATE August 2026
Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Das Gesetz legt Transparenzanforderungen für juristische Personen und weitere Rechtseinheiten fest. Gleichzeitig wird das Schweizerische Transparenzregister eingeführt. In diesem zentralen, nicht öffentlichen Register werden Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen der erfassten Rechtseinheiten geführt.
Wer ist betroffen?
Die neuen Pflichten betreffen insbesondere Aktiengesellschaften und GmbH. Die Unternehmensgrösse ist dabei nicht entscheidend. Relevant sind die Rechtsform sowie die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse. Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich eine natürliche Person, die ein Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie (direkt oder indirekt) mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Auch andere Formen der Kontrolle können ausschlaggebend sein.
Was müssen KMU tun?
Betroffene Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen:
- identifizieren und die Angaben überprüfen
- nachvollziehbar dokumentieren
- dem Transparenzregister melden
- bei Veränderungen aktuell halten
Für bestehende Unternehmen gelten je nach Rechtsform und konkreter Situation unterschiedliche Übergangsfristen. KMU sollten deshalb ihre Beteiligungs- und Kontrollstrukturen rechtzeitig prüfen, erforderliche Unterlagen zusammentragen und festlegen, wer für die Meldung sowie spätere Aktualisierungen verantwortlich ist.
Ist dein Unternehmen betroffen?
Wir prüfen gemeinsam mit dir, welche Pflichten und Fristen für dein Unternehmen gelten, und unterstützen dich bei der Vorbereitung der erforderlichen Meldung.
Weitere Themen im aktuellen UP|DATE
Neben dem Transparenzregister beleuchtet die aktuelle UP|DATE-Ausgabe weitere Entwicklungen, die für Unternehmen und Privatpersonen relevant sind:
- wie ein einfaches Risikomanagement KMU widerstandsfähiger macht
- wo für Arbeitgeber Stolperfallen beim Gleichstellungsgesetz bestehen
- welche neuen Möglichkeiten bei der Begünstigung in der Säule 3a entstehen
- was bei der Besteuerung von Kapitalbezügen gilt
- wie der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte ausgeweitet werden soll
Das vollständige UP|DATE findest du nachfolgend als PDF.
Ferienimmobilien, Eigenmietwert-Abschaffung und CEO-Ausfall – UP|DATE April 2026
Der neue Newsletter von TREUHAND|SUISSE widmet sich wieder aktuellen und relevanten Themen für Privatpersonen sowie KMU – in dieser Ausgabe geht es um steuerliche Aspekte beim Kauf von Ferienimmobilien im Ausland, die Abschaffung des Eigenmietwerts sowie die Auswirkungen eines plötzlichen Ausfalls der Unternehmensleitung.
UP|DATE April 2026 - In Kürze
Steuern: Das Haus am Meer
Wer eine Ferienimmobilie im Ausland erwerben möchte, sollte die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen. Neben Kaufnebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Mehrwertsteuer oder Notariatsgebühren fallen auch laufende Steuern sowie mögliche Abgaben bei Vermietung oder Vererbung an. Zudem bleibt die Deklaration in der Schweiz relevant und beeinflusst den Steuersatz.
Abschaffung Eigenmietwert – Wie geht es weiter?
Das neue System ohne Eigenmietwert wird frühestens 2028 eingeführt. Gleichzeitig entfallen wichtige Steuerabzüge, etwa für Hypothekarzinsen oder Unterhalt. Übergangsregelungen bestehen teilweise, langfristig müssen Eigentümer jedoch ihre Finanzierung und Steuerplanung neu ausrichten.
Wenn der CEO plötzlich ausfällt
Fällt die Unternehmensleitung unerwartet aus, kann ohne geregelte Stellvertretung die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet sein. Banken und Behörden akzeptieren nur offiziell eingetragene Zeichnungsberechtigungen. Klare Stellvertretungsregelungen, Notfallpläne und definierte Kompetenzen sind daher entscheidend für den Fortbestand des Betriebs.
Abschaffung des Eigenmietwerts in der Schweiz – was Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt wissen sollten
Die Schweiz steht vor einem der grössten Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung seit Jahrzehnten. Mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 haben Volk und Stände nicht nur einer neuen kantonalen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zugestimmt, sondern indirekt auch die Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstgenutztes Wohneigentum beschlossen. Der Bundesrat hat inzwischen entschieden, die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen.
Was auf den ersten Blick wie eine Steuererleichterung wirkt, bringt in Wahrheit einen grundlegenden Paradigmenwechsel mit sich: Die Abschaffung eines fiktiven Einkommens geht einher mit dem Wegfall oder der starken Einschränkung zahlreicher Abzüge. Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist es deshalb entscheidend, die neue Systematik ganzheitlich zu verstehen.
Was ist der Eigenmietwert – und warum wird er abgeschafft?
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Eigentümerinnen und Eigentümer versteuern müssen, wenn sie ihre Liegenschaft selbst bewohnen. Er entspricht in der Regel rund 60-70% der Marktmiete eines vergleichbaren Objekts und wird dem steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern hinzugerechnet.
Die ursprüngliche Idee dahinter war die steuerliche Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern und Wohneigentümerinnen und -eigentümern: Während Mieter ihre Wohnkosten aus versteuertem Einkommen bezahlen, sollten auch die Eigentümer den geldwerten Vorteil des mietfreien Wohnens versteuern. Dieses System ist international weitgehend einzigartig.
Nach jahrzehntelangen politischen Diskussionen hat sich die Stimmbevölkerung 2025 für einen Systemwechsel entschieden. Ausschlaggebend war ein politischer Kompromiss: Die Abschaffung des Eigenmietwerts wurde untrennbar mit der Möglichkeit einer kantonalen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften verknüpft.
Zeitpunkt des Systemwechsels: Inkrafttreten per 1. Januar 2029
Der Bundesrat hat am 1. April 2026 beschlossen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Bis Ende der Steuerperiode 2028 gilt weiterhin das bisherige Recht.
Diese Übergangsphase ist bewusst gewählt, um Kantonen genügend Zeit für die Anpassung ihrer Steuergesetzgebung zu geben – insbesondere in Hinblick auf eine allfällige Objektsteuer auf Zweitliegenschaften.
Was ändert sich konkret ab 2029?
1. Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung
Ab der Steuerperiode 2029 entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts für sämtliche selbstgenutzte Liegenschaften, sowohl für Erst- als auch für Zweitwohnungen, auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Damit wird kein fiktives Einkommen mehr aufgerechnet – ein zentraler Bruch mit der bisherigen Systematik.
2. Unterhaltskosten: Kein Abzug mehr bei Selbstnutzung
Der Wegfall des Eigenmietwerts hat unmittelbare Konsequenzen bei den Abzügen:
- Unterhaltskosten für selbstgenutzte Liegenschaften sind ab 2029 nicht mehr abzugsfähig – weder beim Bund noch bei Kantonen und Gemeinden.
- Dies gilt sowohl für effektiv angefallene Kosten als auch für die Pauschalabzüge.
- Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben Unterhaltskosten weiterhin abzugsfähig.
Damit entfällt bei selbstgenutztem Wohneigentum künftig auch die bekannte Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Massnahmen für die Einkommenssteuer. Für die Grundstückgewinnsteuer bleibt diese Unterscheidung jedoch zentral.
3. Schuldzinsen: Einführung der quotal-restriktiven Methode
Der Schuldzinsenabzug wird grundlegend neu geregelt:
- Schuldzinsen sind nicht mehr voll abzugsfähig.
- Der Abzug erfolgt nur noch anteilig, abhängig vom Verhältnis:
nicht selbstgenutzte Liegenschaften in der Schweiz / Gesamtvermögen (sog. quotal-restriktive Methode).
Konsequenzen:
- Wer ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum besitzt, kann grundsätzlich keine Schuldzinsen mehr abziehen.
- Besitzen Steuerpflichtige zusätzlich Immobilien im Ausland, führt dies häufig dazu, dass Schuldzinsen steuerlich gar nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Die Regelung betrifft nicht nur Hypotheken, sondern auch andere private Schulden (z.B. Konsum- oder Aktionärsdarlehen).
Schuldzinsen im Geschäftsvermögen bleiben weiterhin voll abzugsfähig und unterliegen nicht der quotalen Begrenzung.
4. Erstwerber-Regelung: Zeitlich begrenzte Ausnahme
Für Personen, die erstmals Wohneigentum erwerben, sieht das Gesetz eine wichtige Übergangserleichterung vor:
- Erstwerber einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz können Schuldzinsen weiterhin abziehen.
- Der Abzug ist objektbezogen, lebenszeitlich einmalig und zeitlich auf maximal 10 Jahre begrenzt.
- Höchstbeträge im ersten Jahr:
- CHF 10’000 für Ehepaare
- CHF 5’000 für übrige Steuerpflichtige
- Der Betrag reduziert sich jährlich linear um 10% des ursprünglichen Höchstbetrags.
Wichtig: Ohne Hypothek auf dem Eigenheim besteht kein Anspruch auf diesen Abzug.
5. Energiespar- und Rückbaukosten: Bund und Kantone differenzieren
Direkte Bundessteuer:
- Kein Abzug mehr für Energiespar-, Umwelt- oder Rückbaukosten – unabhängig davon, ob die Liegenschaft selbstgenutzt oder vermietet ist.
- Bei vermieteten Liegenschaften sind solche Aufwendungen nur noch abzugsfähig, soweit sie objektiv als Unterhaltskosten qualifiziert werden.
Kantone:
- Kantone können den Energiesparabzug fakultativ weiterführen – längstens bis 2050.
- Wird der Abzug eingeführt, ist auch ein Abzugsvortrag auf zwei Folgejahre zwingend zu gewähren.
- Rückbaukosten können kantonal weiterhin ohne zeitliche Begrenzung zum Abzug zugelassen werden.
6. Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Um Mindereinnahmen auszugleichen, können Kantone ab 2029 eine besondere Objektsteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen:
- Die Steuer ist eine direkte Objektsteuer und nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geknüpft.
- Eine bundesrechtliche Obergrenze für die Höhe der Steuer besteht derzeit nicht.
- Rechtsgleichheit und Eigentumsgarantie setzen jedoch verfassungsrechtliche Leitplanken.
Ob und in welcher Form eine solche Steuer eingeführt wird, entscheidet jeder Kanton individuell.
Fazit: Frühzeitige Planung wird entscheidend
Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist weniger eine isolierte Steuererleichterung als vielmehr ein Systemwechsel mit Gewinnern und Verlierern. Besonders relevant sind künftig:
- die Struktur von Vermögen und Schulden,
- der Anteil vermieteter Immobilien,
- die Planung von Investitionen vor 2029,
- sowie die Dokumentation wertvermehrender Aufwendungen im Hinblick auf die Grundstückgewinnsteuer.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Gesamtbetrachtung, um den Systemwechsel optimal vorzubereiten.
Ihr nächster Schritt: Individuelle steuerliche Standortbestimmung
Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wirkt sich je nach persönlicher Situation sehr unterschiedlich aus. Ob Sie von der Abschaffung des Eigenmietwerts profitieren oder mit Verlusten rechnen müssen, hängt insbesondere von Ihrer Vermögensstruktur, der Höhe Ihrer Finanzierung sowie geplanten Investitionen ab.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Auswirkungen konkret für Ihre Situation zu analysieren und frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen. In einem persönlichen Gespräch zeigen wir Ihnen auf,
- wie sich der Systemwechsel ab 2029 auf Ihre Steuerbelastung auswirkt,
- welche Handlungsoptionen bis Ende 2028 bestehen,
- und wie Sie Ihre Immobilien- und Finanzierungsstruktur steuerlich optimal ausrichten können.
Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob und wie Sie auf den Systemwechsel reagieren können – wir unterstützen Sie gerne.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine zusammenfassende Darstellung dar und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Mario Heini
Mario Heini ist Steuerberater mit juristischem Hintergrund (MLaw, Universität Zürich) und mehrjähriger Erfahrung im Bereich Corporate und Individual Tax. Sein Fokus liegt auf der Beratung von Privatpersonen und KMU in Fragen der Steuerplanung, -optimierung und Compliance.
Besteuerung von Wohneigentum, Ausfall des CEOs und Teilzeitarbeit - UP|DATE Dezember 2025
Der neue Newsletter von TREUHAND|SUISSE widmet sich wieder aktuellen und relevanten Themen für Privatpersonen sowie KMU – in dieser Ausgabe geht es um die Besteuerung von Wohneigentum, den Ausfall vom CEO und Vorsorgeengpässe durch Teilzeitarbeit.
UP|DATE Dezember 2025 - In Kürze
Besteuerung von Wohneigentum
Durch die beschlossene Abschaffung des Eigenmietwerts sind Eigentümerinnen und Eigentümer in absehbarer Zukunft mit Veränderungen konfrontiert. Wann diese Regelung in Kraft tritt, steht zwar noch nicht fest, aber steuerliche Abzüge für Unterhalt bzw. Sanierung an selbst bewohntem Eigentum werden wegfallen. Was Eigentümerinnen und Eigentümer beachten sollten, zeigt das neue UPDATE.
Wenn der Chef oder die Chefin ausfällt
Was passiert mit dem Unternehmen, wenn die Spitze des Unternehmens plötzlich durch Krankheit oder einen Todesfall ausfällt? Welche Gedanken sich die Inhaberschaft machen sollte, um die Unternehmensaktivität und auch Liquidität in einem solchen Fall zu gewährleisten, zeigt das neue Update.
Teilzeitarbeit und Sozialversicherung
Was bedeutet eine Teilzeitbeschäftigung für die soziale Absicherung? Besonders viele Frauen befinden sich in der Schweiz in einer Teilzeitbeschäftigung. Hier sollten entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genau hinschauen, um Beitragslücken zu identifizieren und sich optimal abzusichern.
Unternehmensnachfolge in der Schweiz – Wie KMU erfolgreich die Nachfolge regeln
Die Unternehmensnachfolge ist ein zentrales Thema für KMU in der Schweiz: Im April 2023 waren mehr als 93.000 Schweizer KMU auf der Suche nach einer geeigneten Unternehmensnachfolge. Eine nicht geregelte Übergabe kann schnell existenzielle Folgen haben – für den Betrieb, die Mitarbeitenden, die Kundschaft und nicht zuletzt die Inhaberschaft selbst.
Besonders in einem Umfeld, in dem der Fachkräftemangel und die Komplexität regulatorischer Anforderungen zunehmen, ist es entscheidend, die Nachfolgeplanung rechtzeitig und professionell anzugehen. Die Unternehmensnachfolge gilt als Königsdisziplin – sie erfordert ein Zusammenspiel verschiedenster Kompetenzen: Rechtliche, psychologische, personelle, steuerliche und finanzielle Aspekte müssen ebenso berücksichtigt werden wie emotionale Faktoren. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Nachfolgeregelung ankommt und was KMU beachten sollten.
Warum eine frühzeitige Nachfolgeplanung entscheidend ist
Eine Unternehmensnachfolge ist kein Punkt auf der Agenda, den man kurzfristig abhaken kann – sie ist ein Prozess, der oft mehrere Jahre andauert. Nur wer frühzeitig beginnt, hat ausreichend Zeit für eine strukturierte Planung, sorgfältige Auswahl der Nachfolgeperson und die Sicherstellung einer nachhaltigen Übergabe. Ein zeitlicher Puffer gibt allen Beteiligten die Möglichkeit, wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen. Nicht alle Faktoren liegen dabei in der Hand der aktuellen Inhaberschaft, etwa dann, wenn Kapitalgeber:innen eingebunden sind oder mehrere Interessent:innen für die Nachfolge infrage kommen. Zudem können notwendige Anpassungen in der Unternehmensstruktur oder der Bilanz zusätzlichen Zeitbedarf verursachen.
Eine gute Nachfolgeplanung ist nicht nur ein Zeichen von unternehmerischer Weitsicht, sondern schützt auch den Wert der Firma, gerade bei familieninternen Übergaben und Management-Buy-outs.
Insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen hängt der Erfolg oft stark von der Inhaberschaft selbst ab, da bei ihnen viele Fäden zusammenlaufen. Hier spricht man von stark personenbezogenen Unternehmen. Besonders in Dienstleistungsunternehmen, in denen Erfahrung und Vertrauen ausschlaggebend sind, wird das Gelingen einer Nachfolgeregelung massgeblich davon beeinflusst, ob Wissen und Kompetenzen erfolgreich an die Nachfolgerin oder den Nachfolger weitergegeben werden können.
In diesen Fällen ist die Fähigkeit, das Unternehmen fortzuführen, oft wichtiger für die Wahl der Nachfolgeperson als die finanziellen Vorstellungen der bisherigen Eigentümer:innen. Eine gemeinsame Einführungs- und Übergabephase ist daher nicht nur sinnvoll, sondern meist unverzichtbar – vorausgesetzt, Zeitplan und Persönlichkeiten der Beteiligten lassen dies zu.
Dabei stehen beide Seiten vor besonderen Herausforderungen: Die übergebende Generation muss bereit sein, neue Ideen zuzulassen, damit die Nachfolger:innen eigene Erfahrungen sammeln können. Gleichzeitig sind die Nachfolger:innen gefordert, mit den bestehenden Strukturen respektvoll umzugehen, solange sie noch nicht alleinige Eigentümer:innen sind und sich ein umfassendes Bild ihres künftigen Verantwortungsbereichs machen. Genau an diesem Balanceakt scheitern jedoch viele Nachfolgeprojekte.
Welche Möglichkeiten einer Nachfolge gibt es?
Unternehmen können auf ganz unterschiedliche Weise übergeben werden. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie Branche, Grösse, Marktsituation, Unternehmensstruktur, familiäre Situation, Zielsetzung der Inhaberschaft und den Möglichkeiten der Nachfolger:innen. Eine gute Nachfolgelösung ist wie ein Massanzug.
1 | Familiäre Nachfolge
Im KMU-Umfeld ist die familieninterne Nachfolge mit Kindern oder Verwandten immer noch die Idealvorstellung. In der Praxis zeigt sich, dass diese Form die anspruchsvollste Lösung ist, da neben der geschäftlichen auch die private Ebene untrennbar mitschwingt. Die Verwandtschaft suggeriert Nähe und Vertrauen und trübt oft den objektiven Blick auf erforderliche Qualifikationen oder eigene Vorlieben. Die familiäre Vertrautheit kann Spannungen und Erwartungen erzeugen, die das Unternehmen oder den Erfolg gefährden können. Genau in diesen Konstellationen ist eine externe Moderation wichtig.
2 | Management Buy-out (MBO)
Der Kreis potenzieller Nachfolger:innen ist meist überschaubar und findet sich häufig im eigenen Unternehmen. Die Nutzung von internem Know-how gewährleistet Kontinuität und erspart die aufwendige Suche nach externen Käufer:innen. Gerade bei personenbezogenen Unternehmen kann eine interne Lösung zudem nach innen wie nach aussen Vertrauen und Stabilität schaffen. Ein Management Buy-out ist aber in aller Regel für die Verkäuferschaft nicht die lukrativste Lösung. Mitarbeitende verfügen in der Regel nicht über vergleichbare finanzielle Mittel wie externe Investor:innen, die zusätzlich Synergien aus einer Übernahme realisieren können.
3 | Management Buy-in (MBI)
Von einem Management-Buy-in spricht man, wenn – im Gegensatz zum Management-Buy-out (MBO) – die Investor:innen nicht aus dem Kreis der bestehenden Mitarbeitenden stammen, sondern mit dem Erwerb neu in das Unternehmen eintreten. Diese Form bietet sich insbesondere dann an, wenn die Inhaberschaft zuvor selbst die Geschäftsführung ausgeübt hat, was im KMU-Umfeld häufig der Fall ist.
Ein externer Unternehmer oder eine externe Unternehmerin kann wertvolle Impulse einbringen, gleichzeitig aber auch die bestehende Unternehmenskultur gefährden, wenn es an Fingerspitzengefühl mangelt. Ein umsichtiges Vorgehen ist daher entscheidend und zahlt sich durch die Bindung wichtiger Schlüsselpersonen aus. Das MBI kennt zahlreiche Ausprägungen, etwa dann, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger bereits ein eigenes Unternehmen führt und durch die Investition ein neues Gebilde entsteht.
4 | Externer Verkauf an Dritte
Ein Verkauf an Dritte kann unterschiedliche Gründe haben. Er bietet sich insbesondere dann an, wenn keine interne oder familiäre Lösung möglich ist, die Verkäuferschaft auf einen hohen Verkaufserlös angewiesen sind, das Unternehmen vor grösseren Veränderungen steht oder die Zeit für eine langfristige Übergabe fehlt. Auch gescheiterte Nachfolgeversuche oder persönliche Schicksalsschläge können einen Drittverkauf erforderlich machen.
5 | Strategische Partnerschaft oder Fusion
Grössere Unternehmen oder Investor:innen übernehmen das KMU, um Synergien zu realisieren. Diese Form der Nachfolge findet man vor allem in wachsenden oder technologiegetriebenen Branchen. Sie bleibt zwar die Ausnahme, ist für die aktuelle Inhaberschaft jedoch meist die lukrativste Lösung, da die erwarteten Synergieeffekte einen höheren Verkaufspreis rechtfertigen.
Solche Transaktionen verlaufen in der Regel sehr professionell und nach einem standardisierten Ablauf. Entscheidend für den Erfolg ist es, die eigenen Stärken und Risiken genau zu kennen und überzeugend darzustellen. Wer den Prozess und die Mechanismen solcher Übernahmen versteht, kann sich gezielt vorbereiten und profitiert am Ende von besseren Verhandlungsergebnissen.

Die grössten Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge
Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist komplex, sie berührt emotionale, finanzielle, rechtliche und strategische Aspekte zugleich. Gerade deshalb tauchen in der Praxis immer wieder Stolpersteine auf, die eine Übergabe erschweren können.
Emotionale Bindung der Inhaberschaft
Für viele Unternehmende ist die eigene Firma weit mehr als ein Arbeitsplatz, sie ist ein Lebenswerk. Die Unternehmensnachfolge bedeutet daher auch, dieses Lebenswerk loszulassen. Eine bewusste Vorbereitung auf die Zeit danach ist wichtig, um nicht in ein Vakuum aus Zeit und Wertgefühl fallen.
Auch das soziale Umfeld verändert sich, denn Geschäftsfreund:innen sind in erster Linie „Freund:innen des Geschäfts“. Nicht selten führt dieser Umstand dazu, dass Unternehmer:innen Entscheidungen hinauszögern, die Nachfolge aufschieben oder sie gar blockieren – bewusst oder unbewusst. Genau hier beginnt die wohl wichtigste, zugleich aber auch herausforderndste Aufgabe der externen Projektleitung. Neben fachlicher Erfahrung braucht es vor allem Vertrauen und Einfühlungsvermögen, um Zugang zu den persönlichen Befindlichkeiten der Beteiligten zu finden und den Prozess erfolgreich zu gestalten.
Fehlende frühzeitige Planung
Zeitdruck ist ein schlechter Begleiter in Nachfolgeprojekten. Oft stehen dann nicht mehr alle Optionen zur Verfügung, oder man muss sich letztlich mit einer Lösung zufriedengeben, die für die Beteiligten nicht optimal ist. Umstrukturierungen mit steuerlichen Auswirkungen, Vermögensumschichtungen oder die Planung des Ruhestands können mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Die Erfahrung zeigt zudem, dass eine Nachfolge häufig mehrere Anläufe benötigt – sei es, weil die Finanzierung scheitert oder weil menschliche wie fachliche Qualitäten nicht ausreichen. Deshalb empfehlen wir, stets auch einen Plan B vorzubereiten. Dieser verschafft nicht nur Zeit, falls Plan A scheitert, sondern stärkt auch die Verhandlungsposition der Verkäuferschaft, da das Bewusstsein für Alternativen gegeben ist. Nur wer frühzeitig mit der Nachfolgeplanung beginnt, hat die Möglichkeit, Optionen sorgfältig zu prüfen, potenzielle Nachfolger:innen aufzubauen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Steuerliche und rechtliche Komplexität
Steuerliche, finanzielle und rechtliche Themen stellen den sogenannte Fleissteil der Unternehmensnachfolge dar. Sie folgen rationalen Argumenten und Gegebenheiten und gehören deshalb zum Rüstzeug in der Nachfolgeberatung. Nicht selten sind bei der Verhandlungslösung auch kreative Ansätze hilfreich, bzw. das sogenannte „Out-of-the-box-Denken“. Hierbei ist die Erfahrung der Treuhandperson Grundlage für eine passende Lösung – oder eben den „Massanzug“. Eine erfahrene Treuhandperson sichert die Nachfolge ab und verhindert spätere Streitigkeiten oder steuerliche Überraschungen.
Finanzierung für Nachfolger
Viele KMU-Nachfolger:innen verfügen nicht über die Mittel für eine vollständige Kaufpreiszahlung. Alternativen wie Ratenzahlungen, Earn-out-Modelle oder Mischformen mit Beteiligungen schaffen Spielraum, erfordern aber rechtssichere Verträge. Im KMU-Umfeld ist die Finanzierung selten alleinige Sache der Käuferschaft. Sind Fremdkapitalgeber:innen im Spiel, braucht es Finanzzahlen und Businesspläne, die selten in geeigneter Form zur Verfügung stehen. In der Evaluationsphase ist somit die Verkäuferschaft gefordert, zumindest die Grundlagen für diese Planrechnungen zu liefern.
Know-how-Transfer
Mit der Aktien- und Schlüsselübergabe sind die wenigsten Nachfolgeprojekte abgeschlossen und das ist in der Regel in beiderseitigem Interesse. Ein Unternehmen lebt von Beziehungen, Wissen und Kultur. Der schrittweise Know-how-Transfer über Monate hinweg ist unerlässlich für eine gelungene Nachfolge. Idealerweise begleiten die Altinhaber:innen diesen Prozess aktiv, ohne sich dabei zu lange einzumischen. Die Zeit der Nachfolger:innen zur Einarbeitung kann und soll die Verkäuferschaft nutzen, um sich auf das Leben nach dem Unternehmertum vorzubereiten.
Unsere eigene Nachfolge – 2. Generation der Heimatt Gruppe
Was Inhaber Stefan Heini jahrelang für andere plante, setzten er und seine Frau Monika Mattmann 2024 für ihr eigenes Unternehmen um: Die Nachfolge der Heimatt Gruppe. Mit Irène Furrer, Silvan Lattion und Mario Heini, Sohn von Stefan, konnte ein starkes Führungsteam aufgebaut werden, das Unternehmenswerte teilt und die Heimatt Gruppe mit Weitblick weiterführt. Die Übergabe erfolgt schrittweise bis Anfang 2027.

Die fünf Phasen einer gelungenen Nachfolge
Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge lässt sich systematisch in fünf Schritte gliedern, die jedoch oft ineinander übergehen:
Nachfolgesituation analysieren
Wer soll übernehmen? Welche Optionen stehen offen – intern, extern, familiär? Was sind die Ziele der Eigentümerschaft?
Vorbereitung des Unternehmens
Rechtliche, finanzielle und organisatorische Strukturen müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Nachfolger:innen finden und auswählen
Die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers oder einer geeigneten Nachfolgerin ist oft der kritischste Punkt – Kompetenz, Motivation und Persönlichkeit müssen stimmen.
Übergabe und Umsetzung
Dazu gehören Vertragsgestaltung, Kaufpreisverhandlungen, Kommunikation mit Stakeholdern, Finanzierung und Fahrplan. Die neue Inhaberschaft übernimmt zunehmend operative Verantwortung – begleitet von der Altinhaberschaft, Mitarbeitenden und externen Berater:innen.
Finale Integration
Der Altinhaberschaft zieht sich nach und nach zurück.
Tipps für eine erfolgreiche Nachfolge
- Frühzeitig starten: Idealerweise 5–10 Jahre im Voraus.
- Professionelle Begleitung einholen: Treuhandunternehmen, Jurist:innen und Nachfolge-Coaches bringen Perspektive und Erfahrung ein.
- Klar kommunizieren: Intern und extern – denn Unsicherheit kann Vertrauen reduzieren.
- Kultur und Werte sichern: Eine gute Nachfolge bewahrt nicht nur Zahlen, sondern auch das Herz des Unternehmens.
- Einen Plan B erarbeiten: Nicht immer funktioniert jene Lösung, die auf den ersten Blick eindeutig scheint. Offene Optionen – etwa ein externer Verkauf – erhöhen die Flexibilität.
- Schnellschüsse vermeiden: Wer unter Druck verkauft, macht Fehler und verschenkt häufig Potenzial und Geld.
In Kürze
Die Unternehmensnachfolge ist weit mehr als ein formaler Akt. Sie ist ein strategischer, emotionaler und rechtlicher Prozess, der gut begleitet werden muss. Ob Sie Ihre Firma verkaufen, eine Firma kaufen, eine Nachfolge suchen oder selbst Unternehmer:in werden wollen – frühzeitige Planung und professionelle Unterstützung machen den Unterschied.
Wir von der Heimatt Gruppe stehen Unternehmer:innen als erfahrene Partner zur Seite – diskret, engagiert und auf Augenhöhe. Nebst zahlreichen erfolgreich abgeschlossenen Nachfolgeprojekten, können wir aus den eigenen Projekten beide Seiten sehr gut repräsentieren.

Stefan Heini
Stefan Heini hat als Unternehmensberater und Treuhänder bereits zahlreiche Unternehmen erfolgreich bei der Unternehmensnachfolge begleitet. Zuletzt hat er mit der Heimatt Gruppe sein eigenes Unternehmen teilweise familienintern an die nächste Generation übergeben.
Kapitalherabsetzung in der Schweiz – Was KMU wissen müssen
Die Kapitalherabsetzung ist ein rechtliches und finanzielles Instrument für Unternehmen in der Schweiz. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bietet sie strategische Möglichkeiten zur Restrukturierung, zur Anpassung der Eigenkapitalstruktur oder zur Deckung von Verlusten. Gleichzeitig ist das Thema komplex und mit rechtlichen sowie steuerlichen Fallstricken verbunden. In diesem Beitrag beleuchten wir die verschiedenen Formen der Kapitalherabsetzung, ihre Voraussetzungen und die Folgen für Aktionäre.
Was genau bedeutet Kapitalherabsetzung?
Bei der Kapitalherabsetzung handelt es sich um eine Reduktion des in den Statuten kundgegebenen und im Handelsregister eingetragenen, gezeichneten Aktienkapitals. Die Kapitalherabsetzung ist in erster Linie im Aktienrecht geregelt und kommt erfahrungsgemäss meist bei Aktiengesellschaften zur Anwendung. Die Bestimmungen des Aktienrechts sind auf den Schutz der Gläubiger ausgerichtet, da die Kapitalherabsetzung zu einer Verminderung der Haftungsbasis der Gesellschaft führt. Die Kapitalherabsetzung kann entweder durch eine Herabsetzung des Nennwertes oder durch die Vernichtung von Aktien erfolgen (Art. 653j OR). Dabei darf das Aktienkapital nicht auf unter CHF 100’000 reduziert werden.
Was sind die Gründe für eine Kapitalherabsetzung?
Die Kapitalherabsetzung kann aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden:
- Beseitigung einer Überkapitalisierung und Rückzahlung von nicht mehr benötigtem Kapital an die Aktionäre (steuerfrei)
- Vernichtung eigener Aktien
- Ermöglichung des Austritts einzelner Aktionäre aus der Gesellschaft
- Beseitigung einer Unterbilanz
- Verminderung von Kapitalsteuern

Wie läuft eine Kapitalherabsetzung ab?
Soll das Aktienkapital herabgesetzt werden, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können (sogenannter Schuldenruf). Dieser Schuldenruf ist im Schweizerischen Handelsamtblatt zu veröffentlichen (Art. 653 k OR) und gibt den Gläubigern eine Frist von 30 Tagen.
Bevor das Aktienkapital herabgesetzt werden kann, muss die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist öffentlich zu beurkunden. In der Regel muss ein zugelassener Revisionsexperte an dieser Versammlung teilnehmen. Dieser bestätigt mit einer Prüfungsbestätigung, dass die Gläubigerforderungen auf Basis des Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss sowie dem Schuldenruf trotz der Kapitalherabsetzung vollständig gedeckt sind. Nur wenn alle Aktionäre einstimmig darauf verzichten, kann auf die Anwesenheit des zuständigen Revisionsepxerten verzichtet werden (Art. 653m Abs. 2 OR).
Sind alle Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung erfüllt, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind und dass ihm die Belege, die der Kapitalherabsetzung zugrunde liegen, vorlagen. Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft einen Zwischenabschluss erstellen (Art. 653l OR).
Auch der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden (Art. 652o OR).
Im Anschluss können die Unterlagen dem Handelsregister zur Eintragung eingereicht werden. Die frei gewordenen Mittel dürfen den Aktionären erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister ausgerichtet werden.
Deklarative und konstitutive Kapitalherabsetzung
Es gibt zwei Arten der Kapitalherabsetzung, welche unterschiedliche Auswirkungen auf Bilanz, Steuerbelastung und Aktionäre haben. Ein kurzer Überblick:
Eine häufig gewählte Variante ist die deklarative Kapitalherabsetzung, bei der eine vorhandene Unterbilanz buchhalterisch beseitigt wird, in dem eine Verrechnung der Unterbilanz mit dem Aktienkapital stattfindet. Da dabei kein neues Kapital eingebracht wird, liegt keine Sanierung, sondern eine technische Bilanzbereinigung vor. Bei einer deklarativen Kapitalherabsetzung kann sich die Stellung der Gläubiger nicht verschlechtern.
Demgegenüber steht die konstitutive Kapitalherabsetzung, bei der Kapital an die Aktionäre zurückgeführt wird. Das Unternehmen verliert in diesem Fall Substanz. Steuerrechtlich wird die konstitutive Kapitalherabsetzung als Teilliquidation betrachtet. Rückzahlungen, die über den Nennwert der Aktien und die Kapitaleinlagereserven hinausgehen, sind verrechnungssteuerpflichtig (Kapitaleinlageprinzip). Die konstitutive Kapitalherabsetzung bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit, da das Haftungssubstrat abnimmt. Aus diesem Grund unterliegt diese Form der Kapitalherabsetzung strengeren Gesetzesvorschriften.
Steuerliche Folgen nicht unterschätzen
Aktionäre spüren die Auswirkungen einer Kapitalherabsetzung unterschiedlich – je nachdem, welche Form gewählt wird. Erfolgt die Massnahme zur Beseitigung einer Unterbilanz, bleibt ihr wirtschaftlicher Status meist unverändert, auch wenn der Nennwert ihrer Aktien sinkt. Anders sieht es bei Rückzahlungen aus: Hier erhalten Aktionäre Kapital zurück, was einerseits willkommen sein kann, andererseits steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kapitalherabsetzungen werden am Kapitalmarkt oft mit gemischten Gefühlen gesehen. Während eine bilanzielle Bereinigung das Vertrauen in die Unternehmensführung stärken kann, kann eine Auszahlung auch als Zeichen für fehlende Investitionsideen interpretiert werden. Für KMU, die meist nicht börsennotiert sind, spielen solche Signalwirkungen zwar eine geringere Rolle, dennoch sollte eine offene und transparente Kommunikation mit Investoren und Gesellschaftern gepflegt werden.
Folgen der Kapitalherabsetzung für Aktionäre
Die Kapitalherabsetzung kann je nach Gestaltung auch steuerliche Folgen für das Unternehmen und seine Aktionäre haben. Wird Kapital an die Aktionäre zurückgezahlt, kann dies grundsätzlich steuerfrei als Kapitalrückzahlung erfolgen, sofern es sich um Einlagen in das Gesellschaftskapital handelt, die im sogenannten Kapitaleinlageprinzip erfasst sind. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Ausschüttung mit Verrechnungssteuerpflicht.
Auch die Auswirkungen auf die Verlustverrechnung sollten im Vorfeld geprüft werden. Deshalb empfiehlt es sich dringend, bei jeder geplanten Kapitalherabsetzung frühzeitig einen Steuerberater oder Treuhänder beizuziehen – gerade dann, wenn mehrere Stakeholder betroffen sind.
Fazit: Kapitalherabsetzung mit Augenmass und Strategie
Die Kapitalherabsetzung ist ein wirkungsvolles Instrument im Werkzeugkasten jedes Unternehmens. Sie kann helfen, die Bilanz zu bereinigen, Liquidität zurückzuführen oder das Eigenkapital effizienter zu strukturieren. Doch jede Variante, ob deklarativ oder konstitutiv, bringt ihre Besonderheiten mit sich.
Vor allem durch das neue Aktienrecht sind die Anforderungen klarer, aber auch strenger geworden. Unternehmen müssen sich intensiver mit dem Thema Schuldenruf, Gläubigerschutz und steuerlichen Folgen auseinandersetzen. Wer den Prozess sorgfältig plant, rechtzeitig Fachpersonen einbezieht und seine Aktionäre transparent informiert, kann die Kapitalherabsetzung jedoch als echten strategischen Vorteil nutzen.

Silvan Lattion
Als Revisionsstelle helfen wir deinem Unternehmen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern verstehen uns auch als Sparringpartner, um dein wirtschaftliches Risiko zu minimieren.
Teilzeitarbeit, Konkursrecht und Personalreglement - UP|DATE September 2025
Der neue Newsletter von TREUHAND|SUISSE widmet sich wieder aktuellen und relevanten Themen für Privatpersonen sowie KMU – in dieser Ausgabe geht es um Vorsorgeengpässe durch Teilzeitarbeit, das verschärfte Konkursrecht sowie die Notwendigkeit eines durchdachten Personalreglements.
UP|DATE September 2025 - In Kürze
Teilzeitarbeit im Aufschwung
Immer mehr Beschäftigte entscheiden sich freiwillig dafür, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Oft wird dabei unterschätzt, welche finanziellen Konsequenzen dies langfristig mit sich bringt – insbesondere für die Altersvorsorge. Die Faustregel lautet: Wer weniger einzahlt, erhält später auch entsprechend geringere Leistungen. Das neuste UP|DATE zeigt die Risiken im Detail auf.
Konkursrecht und Missbrauchsrisiken
Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein verschärftes Konkursrecht. Manche der neuen Bestimmungen sind allerdings noch nicht weitläufig bekannt. Besonders zwei kritische Punkte bergen Risiken, die in der Praxis bislang häufig unterschätzt werden. Alles wichtige über diese neue Regelung verrät das neue UP|DATE.
Personalreglement als Grundlage
Ein sorgfältig erarbeitetes Personalreglement schafft klare Strukturen im Arbeitsverhältnis und fördert Transparenz, Rechtssicherheit sowie Effizienz. Doch welche konkreten Vorteile bringt es und welche Inhalte sollten darin unbedingt enthalten sein?
Generationswechsel in der Heimatt Gruppe: Projekt Nachfolge geglückt
Die Heimatt Gruppe steht vor einem bedeutenden Schritt in ihrer Unternehmensgeschichte: Die Nachfolge für die an drei Standorten vertretene Unternehmensgruppe ist geregelt. Zur Freude der Gründer Stefan Heini und Monika Mattmann ist der Plan einer teilweise familieninternen Nachfolge geglückt: Mario Heini (Steuern & Recht), Sohn von Stefan Heini, wird gemeinsam mit Irène Furrer (Immobilien) und Silvan Lattion (Wirtschaftsprüfung & Treuhand) die Führung des Unternehmens übernehmen.

Die bisherigen und künftigen Aktionäre (v.li.): Silvan Lattion, Irène Furrer, Stefan Heini, Mario Heini und Monika Mattmann
Ein eingespieltes Team für die Zukunft
Die drei Nachfolger sind bereits seit 2023 bzw. 2024 aktiv in das Unternehmen integriert. Die Aktienübertragung erfolgt zum 1.1.2027, während die operative Übergabe bereits auf Hochtouren läuft.
Das neue Trio blickt mit Freude auf die grosse Chance und die Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe:
«Wir möchten an den Grundwerten und der Philosophie der Heimatt Gruppe festhalten, die das Vertrauen unserer Kunden und Mitarbeitenden geniessen. Gleichzeitig sehen wir Potenziale wie z.B. in der Integration neuer Technologien, um unsere Effizienz zu steigern und den Anforderungen des Marktes gerecht zu werden», betont Silvan Lattion.
Mit Silvan Lattion, einem Jugendfreund von Mario Heini, gewinnt das Unternehmen eine wertvolle fachliche und persönliche Erweiterung. Silvan deckt mit seinem mehrjährigen Fachwissen als Dipl. Wirtschaftsprüfer und seiner Erfahrung als Revisor kompetent den Finanzbereich innerhalb der Heimatt Gruppe ab und wird zukünftig das grösste Team der Heimatt Gruppe, das Treuhand, verantworten.
Irène Furrer ist als Immobilien-Spezialistin für einen wichtigen Unternehmensbereich der Heimatt Gruppe zuständig. Die Leiterin der Immo123 AG sieht eine grosse Chance darin, bestehende Synergien der Heimatt Gruppe zu erweitern und gemeinsam mit den Mitarbeitenden die Stärken des Unternehmens kontinuierlich auszubauen.
Mario Heini hat wie Silvan Lattion die letzten Jahre in einer Big-4 gearbeitet und stärkt nun KMU bei der Steuerplanung und -strategie. Mit ihm als Sohn des bisherigen Aktionärs Stefan Heini bleibt die Heimatt Gruppe also zum Teil in der Familie: «Eine familieninterne Nachfolge ist in vielerlei Hinsicht besonders – meine Rollen als Nachfolger und Sohn sind untrennbar miteinander verbunden und lassen sich nicht einfach an der Türschwelle trennen«, erklärt Mario Heini.
Ein durchdachter Nachfolgeprozess kann nie zu früh beginnen
Eine Nachfolge will von langer Hand geplant sein – als Berater für Nachfolgelösungen und Personalmanagement war für Stefan Heini und Monika Mattmann also klar, die eigene Nachfolge rechtzeitig anzugehen. Die Entscheidung für dieses Nachfolgetrio fiel nach sorgfältiger Abwägung: „Es zeichnete sich glücklicherweise schon bald ab, dass der Plan A (familieninterne Nachfolge) zum Zuge kommt. Die Erweiterung des Nachfolgeteams ist ein Resultat von vorausschauender Planung und vielen Gesprächen mit dem Nachfolgeteam. Dabei ging es um das Abgleichen der Erwartungen und Vorstellungen im Dialog mit zwei Generationen.“, so Stefan Heini.
« Als Berater für Nachfolgelösungen und Personalmanagement war für uns klar, unsere Nachfolge zeitnah anzugehen. Umso mehr freuen wir uns, dass Plan A, eine teilweise familieninterne Nachfolge, geglückt ist. »
— Stefan Heini & Monika Mattmann

Vertrauen als Grundlage für eine erfolgreiche Übergabe
Ein nicht zu unterschätzender Faktor innerhalb der Nachfolge sind die Mitarbeitenden. Das über 50-köpfige Team wurde früh in den Prozess einbezogen, um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. «Es ist wichtig, symbolische Zeichen zu setzen und operative Aufgaben früh abzugeben, um zu zeigen, dass man gedanklich und emotional loslassen kann. Die abtretende Generation muss Vertrauen geben und akzeptieren, dass andere Lösungsansätze ebenfalls erfolgreich sind«, betonen Monika Mattmann und Stefan Heini. Dass die beiden heutigen Inhaber dies auch leben, bestätigt ihre geplante sechsmonatige Reise von Juni bis November dieses Jahres. In dieser Zeit übernimmt das neue Führungstrio, mit der Unterstützung der erfahrenen Geschäftsleitungsmitglieder.
Stefan Heini und Monika Mattmann bleiben dem Unternehmen als Berater erhalten, betreuen weiterhin Schlüsselkunden und führen ihre VR-Mandate fort. So wird die Kontinuität gewahrt, während die Nachfolger die Heimatt Gruppe in die Zukunft führen.
Unternehmenswachstum, Altersvorsorge und Digitale Sicherheit - UP|DATE April 2025
Der neue Newsletter von TREUHAND|SUISSE widmet sich wieder aktuellen und relevanten Themen für Privatpersonen sowie KMU – in dieser Ausgabe geht es um Unternehmenswachstum, den nachträglichen Einkauf in die Säule 3a sowie Digitale Sicherheit.
UP|DATE April 2025 - In Kürze
Jede:r Unternehmer:in wünscht sich ein florierendes Geschäft und ein gesundes Unternehmenswachstum – doch hier lauern auch einige Herausforderungen. Häufig wird unterschätzt, dass Strukturen und Unternehmensprozesse sich gleichermassen verändern müssen. Es gilt, die interne Organisation, Prozesse und IT-Infrastruktur an die Grösse des Unternehmens anzupassen und gleichzeitig die finanzielle Steuerung präzise zu gestalten.
Seit dem 1. Januar 2025 haben Versicherte in der Schweiz die Möglichkeit, rückwirkend Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen, um entstandene Lücken zu decken. Dadurch ergibt sich eine neue Chance, die persönliche Altersvorsorge gezielt zu verbessern. Alles wichtige über diese neue Regelung verrät das neue UP|DATE.
Cyberangriffe können Unternehmen schwer treffen und massive Schäden verursachen. Um im Krisenfall handlungsfähig zu bleiben, ist eine durchdachte Notfallplanung entscheidend. Die nachfolgende Checkliste unterstützt dich dabei, alle zentralen Massnahmen im Blick zu behalten – von sicheren Passwörtern über gesetzliche Meldepflichten bis hin zur richtigen Kommunikation nach aussen.
NBU-Abzug Schweiz: Alles Wichtige zur NBU (Nichtberufsunfallversicherung)
Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ist ein wesentlicher Bestandteil des Schweizer Sozialsystems. Sie bietet Arbeitnehmenden Versicherungsschutz gegen Unfälle, die ausserhalb der beruflichen Tätigkeit passieren. In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte der NBU, ihre Bedeutung und spezifische Regelungen wie NBU-Abzüge erläutert. Wir widmen uns den häufig gestellten Fragen zum NBU-Abzug.
Was ist die NBU?
Die Unfallversicherung in der Schweiz ist zweigeteilt und besteht aus der Berufsunfallversicherung (BU) und der Nichtberufsunfallversicherung (NBU).
Betriebsunfallversicherung
Die BU sichert Unfälle und Berufskrankheiten ab, die während der Arbeitszeit auftreten. Diese Versicherung müssen Arbeitgeber für alle Angestellten abschliessen, unabhängig von deren Arbeitszeit.
Nichtbetriebsunfallversicherung
Im Gegensatz dazu deckt die NBU Unfälle ab, die in der Freizeit oder auf dem Arbeitsweg geschehen.
Die NBU-Versicherung ist für Mitarbeiter obligatorisch, die mindestens acht Stunden pro Woche in einem Unternehmen arbeiten. Arbeitnehmer, die weniger als acht Stunden pro Woche tätig sind, sind jedoch für Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg durch die BU-Versicherung versichert.
Bedeutung der NBU
Die NBU bietet eine finanzielle Absicherung und schützt Arbeitnehmer vor den Folgen von Unfällen in der Freizeit. Dies schliesst Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation sowie Lohnausfälle ein. Ohne diese Versicherung wären viele Arbeitnehmer im Falle eines Unfalls erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt. Die Bedeutung der NBU wird auch durch die Tatsache unterstrichen, dass Freizeitunfälle eine der häufigsten Ursachen für längere Arbeitsausfälle sind. Im Jahr 2022 wurden den Schweizer Unfallversicherern nach UVG über 600.000 Freizeitunfälle gemeldet. Freizeitunfälle verursachen mit über 60% den grössten Kostenanteil für Versicherungsleistungen. (Quelle: SUVA)

NBU Beitrag Schweiz 2024
In der Schweiz ist der NBU-Beitrag gesetzlich geregelt und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer entsprechend zu versichern. Grundsätzlich wird der NBU-Beitrag vom Arbeitnehmer bezahlt. Arbeitgeber können diese Kosten aber auch vollständig übernehmen oder auch nur teilweise vom Lohn abziehen. Die Beitragshöhe kann je nach Versicherungsanbieter und individueller Vereinbarung leicht variieren und hängt ab von:
- Brutto-Lohnsumme
- Branche des Unternehmens (Berufsrisiko)
Die jeweiligen Beitragssätze werden in der Regel zum Ende des Vorjahres veröffentlicht.
Die NBU wird entweder bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (SUVA) oder bei privaten Anbietern abgeschossen. Hierbei gilt, dass gewisse Branchen, z.B. mit einem höheren Berufsrisiko wie das Handwerk, zwingend bei der SUVA versichert werden.
Berechnung des Beitrags:
Der Beitragssatz liegt typischerweise zwischen 1 und 2 Prozent des Bruttolohnes. Bei einem geringeren Pensum fällt also entsprechend der Beitrag (prozentualer Anteil) geringer aus.
Für unsere Kunden arbeiten wir u.a. mit Netzwerkpartnern zusammen, die bei verschiendenen Versicherern Angebote anfragen, um den bestmöglichen Tarif bieten zu können.
Wer zahlt die NBU?
Während die Beiträge für die BU vom Arbeitgeber übernommen werden, zahlen die Arbeitnehmer die NBU-Beiträge. In den meisten Fällen wird der NBU-Beitrag direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgezogen.
Teilweise bestehen auch andere Lösungsansätze, z.B. kann es sein, dass der Arbeitgeber sämtliche Beiträge übernimmt und den Arbeitnehmer somit von diesen entlastet.
NBU-Abzug bei Studenlohn und unregelmässiger Arbeitszeit?
Für Arbeitnehmer mit Stundenlohn oder unregelmässiger Arbeitszeit gelten besondere Regelungen. Hier wird der Beitrag ebenfalls prozentual vom monatlichen Bruttolohn abgezogen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Beitrag korrekt berechnet und abgeführt wird.
Auch bei Teilzeitkräften ist der Arbeitgeber verpflichtet, die NBU abzuschliessen. Der Beitrag wird anteilig je nach Arbeitszeit berechnet. Erfolgt die Arbeitserbringung auf Stundenbasis, greift dasselbe Prinzip. Wichtig ist, dass mindestens acht Stunden pro Woche geleistet werden.
NBU bei weniger als 8h pro Woche
Wer also weniger als acht Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber beschäftigt ist (mehrere Arbeitsverhältnisse werden nicht zusammengezählt), ist nicht über den Arbeitgeber NBU-versichert. In diesem Fall werden also auch keine NBU-Beiträge vom Lohn abgeführt. Stattdessen sind sie ausschliesslich über die Berufsunfallversicherung (BU) versichert, die alle Unfälle während der Arbeitszeit und auf dem Arbeitsweg abdeckt, aber keine Freizeitunfälle.
Arbeitnehmer, die weniger als 8 Stunden die Woche angestellt sind, müssen daher bei ihrer privaten Krankenkasse die Unfallversicherung einschliessen. Diese zusätzliche Versicherung bietet Schutz für Unfälle, die ausserhalb der beruflichen Tätigkeit geschehen.
Ab wann gilt die NBU?
Die NBU gilt ab dem ersten Arbeitstag und endet in der Regel 30/31 Tage nach dem letzten Arbeitstag beim Arbeitgeber. In dieser Zeit sind Arbeitnehmer gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wenn ein Arbeitnehmer länger als 31 Tage ohne Arbeitgeber ist, kann er die NBU durch eine Abredeversicherung beim vorherigen Arbeitgeber verlängern. Diese Abredeversicherung muss rechtzeitig abgeschlossen werden, um eine nahtlose Absicherung zu gewährleisten. Arbeitnehmer können den Versicherungsschutz über die Abredeversicherung bis zu sechs Monate verlängern.

NBU-Abzug bei mehreren Arbeitgebern
Bei Mehrfachbeschäftigung, also wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern angestellt ist, stellt sich die Frage, wie die NBU-Beiträge korrekt abgeführt werden. Die Regelungen sehen vor, dass jeder Arbeitgeber die NBU-Beiträge für die von ihm bezahlte Arbeitszeit abzieht, sofern der Arbeitnehmer insgesamt mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet. Wenn die Summe der Arbeitszeiten bei allen Arbeitgebern (mehrere Arbeitsverhältnisse werden nicht zusammengezählt) acht Stunden pro Woche übersteigt, muss der Arbeitnehmer nicht zusätzlich eine separate NBU-Versicherung abschliessen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer jedem seiner Arbeitgeber mitteilen muss, dass er mehreren Beschäftigungen nachgeht und wie viele Stunden er insgesamt arbeitet. Jeder Arbeitgeber führt dann den anteiligen Beitrag für die NBU ab.
Beispiel:
Arbeitgeber A: 4 Stunden pro Woche
Arbeitgeber B: 6 Stunden pro Woche
In diesem Fall übersteigt die Gesamtarbeitszeit die Schwelle von acht Stunden, und beide Arbeitgeber müssen jeweils den anteiligen NBU-Beitrag für die von ihnen bezahlten Stunden abführen.

NBU-Abzug in der Lohnabrechnung
Der NBU-Abzug wird in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers deutlich ausgewiesen. Dies ermöglicht Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Arbeitnehmer. Der Abzug erfolgt in der Regel monatlich und wird als Prozentsatz vom Bruttolohn berechnet. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmässig die Lohnabrechnungen überprüfen, um sicherzustellen, dass die Abzüge korrekt sind.
Fazit
Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ist ein wichtiger Bestandteil des Schweizer Sozialversicherungssystems, denn sie bietet umfassenden Schutz für Arbeitnehmer gegen Unfälle in der Freizeit. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diese Versicherung abzuschliessen und die Beiträge korrekt abzurechnen. In der Regel wird der NBU-Beitrag direkt vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, sprich vom Arbeitnehmer selbst bezahlt.
Bei Fragen rund um die korrekte Versicherung von Arbeitnehmern, stehen unsere Experten dir gerne zur Verfügung.

Yvonne Arnet
Als Fachfrau für Sozialversicherung hat Yvonne Arnet ihre Leidenschaft für das Personalwesen entdeckt. Mit ihrer langjährigen Erfahrung im Treuhandbereich und ihrer Expertise in der Lohnbuchhaltung setzt sie sich mit viel Fingerspitzengefühl für die Anliegen des Personals – intern sowie extern – ein.







